AGB

AUSZUG AUS DEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SANITÄR- UND HEIZUNGSINSTALLATEURE

 

Angebote

Angebote werden nur schriftlich erteilt und sind wenn nicht anders vereinbart, kostenlos. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

 

Preise

Den Preisen ist zugrunde gelegt, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

Lohnkostenerhöhung durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder der Einstandspreise oder
nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend. Preisänderungen unter 5% gelten als vom Besteller akzeptiert.

Zahlungen

Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten.
Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht oder gerichtlich festgestellt oder sonst vom Auftragnehmer anerkannt ist.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat zu berechnen: hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

 

Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist Innsbruck.
Gerichtsstand für beide Teile ist Innsbruck.

 

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

 

Beigestellte Waren

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, zum Entgelt zusätzlich 15% seines Verkaufspreises diesen oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen (Anschlussprovision). Für solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und Materialien wird nicht Gewähr geleistet.

 

Gewährleisten

Soweit kein Wandlungsanspruch des Auftraggebers besteht, wird Gewähr geleistet durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht, wenn offene oder sonst erkennbare Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistungen gerügt werden.

Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers bei der Gewährleistung.

 

Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet nur für von ihm verschuldete Schäden an dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hatte. Ale sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer ist grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten.